Kauf von Pflanzenschutzmitteln nur mit gültiger Fachbewilligung

Im September 2017 hat der Bundesrat den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (AP PSM) verabschiedet.

Mit diesem sollen die von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Risiken für Mensch, Tier und Umwelt halbiert und die ausgebrachte Mittelmenge deutlich reduziert werden. Der nationale Aktionsplan umfasst gut 50 Massnahmen, welche hauptsächlich die Landwirtschaft betreffen und heute grösstenteils in Umsetzung sind. Doch auch für die nichtlandwirtschaftlichen Anwendungsbereiche gelten bald neue Regelungen. Der Bundesrat hat im November 2022 die revidierte Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) unterzeichnet, welche per 1.1.2026 in Kraft tritt. 


Separate Pflanzenschutzprüfung 

Wer beruflich Pflanzenschutzmittel (PSM) ausbringen will, braucht bereits heute eine Fachbewilligung (FABE) oder muss von einer Person angeleitet werden, die über eine solche verfügt. Die meisten Fachbewilligungsträger_innen erlangen ihren Ausweis aktuell nicht via eine separate Pflanzenschutzprüfung, sondern als Bestandteil ihres Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Gärtner oder Landwirtin. Ab  2026 müssen die erforderlichen Kompetenzen in einer separaten Pflanzenschutzprüfung nachgewiesen werden. Diese wird neben einem schriftlichen auch einen praktischen Teil beinhalten. Nach bestandener Prüfung werden die Fachbewilligungsträger_innen in einem zentralen Register erfasst und erhalten einen digitalen FABE-Ausweis, dessen Gültigkeit auf fünf Jahre beschränkt ist. Um den Ausweis zu verlängern, müssen entsprechende Weiterbildungen bei einer vom BAFU anerkannten Einrichtung besucht werden.  Pflanzenschutzmittel – und dazu gehören auch biologische Produkte – können nur noch gegen Vorweisen einer gültigen Fachbewilligung gekauft werden. Der Handel wird verpflichtet, die Gültigkeit der Ausweise zu kontrollieren.  


Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, können weiterhin unter Anleitung eines Fachbewilligungsträgers spritzen. Die Art und Weise wie diese Anleitung zu erfolgen hat, wird in den zukünftigen Aus- und Weiterbildungen eine grössere Bedeutung haben als bisher. Die Verantwortung für eine fachgerechte PSM-Anwendung trägt in jedem Fall der Fachbewilligungsinhaber, resp. die -inhaberin.


Neue Aufteilung Fachbewilligung Spezialbereiche

Diese Neuerungen gelten für alle vier Fachbewilligungsbereiche, d.h. für die Landwirtschaft, den Gartenbau, den Wald und die Spezialbereiche. Folglich sind Gärtnerinnen ebenso betroffen wie Mitarbeitende der kommunalen Werkhöfe, Tiefbauämter und Stadtgärtnereien, Hauswart_innen, Greenkeeper, Platzwarte, Unterhaltsdienste von Bahnanlagen und alle weiteren beruflichen Anwender_innen.  


Neben der ChemRRV wurden auch die vier Fachbewilligungsverordnungen revidiert. Die Fachbewilligung Spezialbereiche (FABE-SB) umfasst ab 2026 nur noch kleinflächige Herbizidanwendungen. Dazu gehört neu die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen in der Landwirtschaft. Weiterhin in die Spezialbereiche fallen die Beikrautbekämpfung entlang von Gleisanlagen und die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen – z.B. entlang von Kantons- und Nationalstrassen oder in der Umgebung von Gebäuden. Wer für den Unterhalt von Sportrasenflächen zuständig ist und Fungizide ausbringen will, braucht nach Inkrafttreten der revidierten Verordnungen eine Fachbewilligung Gartenbau (FABE-G). Bestehende Fachbewilligungsträger_innen brauchen nicht nochmals eine Prüfung abzulegen, sondern müssen im Jahr 2026 den neuen, digitalen FABE-Ausweis beantragen. Ab dann haben sie fünf Jahre Zeit, die in ihrem Fachbereich geforderten Weiterbildungsstunden zu absolvieren. Wird diese Frist verpasst, muss nochmals eine Fachbewilligungsprüfung abgelegt werden.  


Die betroffenen Akteure – Fachbewilligungsträger_innen, Berufsschulen, resp. Prüfungsstellen, Weiterbildungsinstitutionen, Kantonale Vollzugsbehörden, PSM-Verkaufsstellen etc. – werden rechtzeitig in den Umsetzungsprozess eingebunden und via verschiedene Kanäle über ihre Rechte und Pflichten informiert.   


Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln für Privatpersonen

Parallel zur ChemRRV-Revision wurde auch die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) angepasst. Um die Umwelt sowie die Gesundheit der Anwender_innen zu schützen, wurde per 1. Januar 2023 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung stark eingeschränkt. Mittel, die bestimmte Gesundheitsgefahren darstellen, giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen oder bienengefährdend sind, dürfen für die private Verwendung nicht mehr verkauft werden. 


Auf solchen Kiesflächen sind Herbizidanwendungen nicht erlaubt.


Infobroschüre Herbizid- und Biozidverbot auf Strassen, Wegen und Plätzen  


Bereits seit 2001 dürfen auf befestigten Flächen wie Strassen, Wegen, Plätzen, Dächern und Terrassen keine Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide) mehr ausgebracht werden (vgl. ChemRRV, Anhang 2.4). Diese Regelung gilt sowohl für Privatpersonen wie auch für berufliche Anwender_innen. Seit 2020 ist auf diesen Flächen auch der Einsatz von Bioziden gegen Algen und Moose verboten. Das Anwendungsverbot gilt sowohl für biologische wie auch für synthetische Produkte und umfasst folgende Flächen:


  • alle Plätze inkl. 50 cm breitem Grünstreifen (Teer-, Kies-, Mergelflächen, Pflästerungen, Natursteinbeläge, Betonsteine, Schotterrasen, Rasengittersteine etc.)
  • Dächer und Terrassen 
  • Strassen und Wege inkl. 50 cm breitem Grünstreifen (Gemeindestrassen und -wege, Privatstrassen, Pfade, inkl. Randsteine, Trottoirs, Strassendolen, Regenrinnen etc.). Entlang von National- und Kantonsstrassen sind aus sicherheitstechnischen Gründen Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen zugelassen, sofern die Pflanzen durch andere Massnahmen wie regelmässigem Mähen oder Jäten nicht erfolgreich bekämpft werden können.
  • Auf Böschungen und Grünstreifen, die an die 50 cm breiten Pufferstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen angrenzen, sofern diese nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehören. Einzige Ausnahme bilden auch hier Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern andere Massnahmen wie regelmässiges Mähen nicht erfolgreich sind.

Das Verwendungsverbot für Herbizide und Biozide auf befestigten oder kiesigen Flächen soll verhindern, dass die Produkte und deren Rückstände in Grund- und Oberflächengewässer ausgewaschen werden. Strassen, Wege, Plätze, Terrassen und Dächer zeichnen sich durch einen kiesig-sandigen Aufbau aus. Solche biologisch wenig aktive Böden weisen einen geringen Humusanteil auf und beherbergen wenig Bodenlebewesen. Deshalb werden Herbizide und Biozide kaum absorbiert oder abgebaut, sondern versickern praktisch ungefiltert ins Grundwasser. In humusreichen, belebten Böden – z.B. auf Gartenbeeten oder Ackerflächen – werden die ausgebrachten Mittel deutlich besser absorbiert und mit der Zeit abgebaut. 

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Weiterbildungen zum Thema Pflanzenschutzmittel finden Sie hier:

Kauf von Pflanzenschutzmitteln nur mit gültiger Fachbewilligung
sanu future learning ag, Claudia Vogt 30. Mai 2023
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